Die Ziele sind bekannt: U. a. Forschungsgegenstände, Amtsgeheimnisse/Dienstgeheimnisse, Neuigkeiten. Das Unternehmens-know-how verlässt meist „auf Füssen“ den Betrieb – es sind Mitarbeiter, die aus sehr vielfältigen Motiven Geheimnisverrat begehen. Die älteste Form besteht in Arbeitsplatzwechseln – einerseits bei Einstellung eines wichtigen neuen Mitarbeiters sehr willkommen, andererseits bei Ausscheiden des eigenen Personals unangenehme Folge.

Rechtliche Bewertung:
Abhängig von den Bedingungen des Einzelfalles kann es sich um Vorlagenmissbrauch handeln, der nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar ist. Hier kann neben dem Recht auf außerordentliche Kündigung auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen

Ablauf der Beweisberatung