Die Erhebung personenbezogener Daten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG) kann zulässig sein, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (Kontrolle der Pflichterfüllung, Aufdeckung einer Pflichtverletzung etc.) . Zu diesen Pflichtverletzungen zählen unter anderem Konkurrenztätigkeit, das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und im Beschäftigungsverhältnis begangene Straftaten.