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Schreiben
Kostenerstattung

Hinweise zu Kostenerstattung

Hierzu stehen dem Auftraggeber zwei verschiedene Rechtswege offen:
  • Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern.
  • Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Mit anderen Worten:

Detektivkosten sind oft bis zu der Höhe erstattungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang des Detektiveinsatzes gerechtfertigt sind.

Bei Interesse überlassen wir Ihnen auf Anforderung die Ausarbeitung von Konrad Händel, LtdOstA a.D.: "Detektivkosten sind erstattungspflichtig."

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Hilfreiche Urteile (weitere Entscheidungen liegen vor)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Rechnung Aufschluss über die jeweiligen konkreten Leistungen gibt! Detektivische Ermittlungen bei Verdacht (hier zum Beispiel auf Versicherungsbetrug) sind an der Tagesordnung.

Hier ein weiteres Beispiel für die Erstattung dieser Detektivkosten:
Häufig hat der Versicherer danach die Kenntnis eines tatsächlich begangenen Versicherungsbetrugs, so dass er den Prozess führt und obsiegt.
Das OLG Saarbrücken hat nun festgelegt unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung gem § 91 Abs. 1 ZPO möglich ist.:
Vorprozessual entstandene Kosten für Detektivarbeit können notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sein, wenn die Maßnahme dazu dient, dem konkreten Verdacht nachzugehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherer im Kostenfestsetzungsverfahren konkret auf den Streifall bezogen belegen muss und ggf. glaubhaft machen muss, wofür genau die Kosten angefallen sind.
OLG Saarbrücken Az. 9 W 27/19 vom 06.01.2020

Das LG Bremen hat in seinem Beschluss v. 16.11.2015 (1 T 417/15) bestätigt, dass die Erstattungsfähigkeit von Detektiv-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, auch als vorprozessuale Kosten.

Bezüglich der Er­stattungs­fähig­keit von Kosten für Beauftragung eines Detekteibüros wegen Verdachts des Ver­sicherungs­betrugs ist die Beauftragung zwecks späteren Prozesses (Prozessbezogenheit) Voraussetzung.
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Versicherung. Die Kosten für die Beauftragung der Detektei seien erstattungsfähig gewesen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gewesen seien.
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 08.09.2015 - 2 W 82/15 -


Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten auch im Falle einer Verdachtskündigung: Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12

Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, sofern Aufwand zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes notwendig war:
OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) Beschluss vom 29.12.2010

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detek­tivbüro die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bundesarbeitsgericht Az: 8 AZR 5/97). Hiermit wird auch das BAG- Urteil vom 3.12.85 3 AZR 277/84-BB 1987, 689 bestätigt.

Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden. (Landesarbeits­gericht Rheinland-Pfalz, Az: Sa 979/95)

Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit?hinausgezögert? hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden. (Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 17 Sa 1636/87)

Erfüllt die Notwendigkeit einer Auftragserteilung die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen, sind Detektivkosten erstattungsfähig (Oberlandesgericht Hamm v. 13.10.1082, 23 W 236/82).

Urteile-Infos Urteile zu detektivischen Tätigkeiten (1/2)

Darf die Firma einen Detektiv beauftragen, um Mitarbeiter zu überwachen?
Wenn ein konkreter Verdacht vorliegt, darf ein Detektiv die Arbeitspflicht ausspähen (Bundesarbeitsgericht, 1ABR 26/90). Wird der Überwachte überführt, muss er sogar das Honorar des Detektivs bezahlen (Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97). BAG: Schadensersatz wegen Detektivkosten. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (Bestätigung von BAG, BB 1987, 689 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen)
(Urteil v. 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

„Blaumacher“ müssen Detektivkosten zahlen.

Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitgebers tragen. Wie das Bundesarbeitsgericht entschied, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen, wenn sich ein „begründeter Verdacht" bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären. Im vorliegenden Fall war ein Kraftfahrer für neun Tage krank geschrieben. Danach erklärte er, er werde überhaupt nicht mehr zur Arbeit kommen. Als er kündigte und ein weiteres Attest einreichte, beauftragte die Spedition Detektive. Die fanden heraus, dass der Mann bereits für ein anderes Fuhrunternehmen tätig war. Auszug aus der „TAZ“ 18.9.98 S. 4 und BerlZtg 18.9.98 S. 29
(BAG 17.09.1998 - 8 AZR 5/97).

Detektivkostenerstattung nach erfolgreicher Überwachung eines krankgemeldeten Arbeitnehmers. Ein Arbeitgeber hatte einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt, der sich krank gemeldet hatte. Der Arbeitgeber verlangte die Kosten des Detektivbüros. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätig werden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
(BAG 17.09.1998 8 AZR 5/97).

Urteile zu detektivischen Tätigkeiten

Amtsgericht München, Urteil vom 24.03.2009
- 155 C 29902/08 -
Versicherungsbetrüger muss Kosten einer beauftragten Detektei übernehmen

Betrug mit Folgen

Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Die spätere Beklagte betreibt ein Reisebüro. Sie war berechtigt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Reiserücktrittsversicherungen an ihre Kunden zu vermitteln. Im Jahre 2006 meldete sie die Stornierung einer Reise bei einer Reiseversicherung, mit der sie in Geschäftsbeziehung stand und zeigte Stornierungskosten in Höhe von 3407 Euro an. Diese Reise war aber nie gebucht worden. Da die eingereichte Schadenanzeige Ungereimtheiten enthielt, die von den Betreibern des Reisebüros auch nicht schlüssig erklärt werden konnten, beauftragte die Versicherung ein Detektivbüro. Sie erfuhr darauf hin, dass es den Reiseveranstalter gar nicht gab. Bei der angeblichen Firma handelte es sich um einen Betrieb, der früher vom Vater der späteren Beklagten betrieben wurde. Diese Firma war jedoch bereits abgemeldet worden. Reisebuchungen in den fraglichen Hotels waren ebenfalls nicht vorhanden, der Ehemann der angeblichen Reisekundin, der mitreisen sollte, hatte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar keinen Urlaub. Die Versicherung erstattete darauf hin Strafanzeige. Die Betreiberin des Reisebüros wurde auch rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt.

Detekteikosten in Höhe von 1873 Euro

Sie weigerte sich allerdings, die Kosten für die Detektei in Höhe von 1873 Euro zu bezahlen. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können. Es hätte auch ausgereicht, die Schadensregulierung einfach abzulehnen. Außerdem hätte eine Strafanzeige genügt, dann wären die Ermittlungsbehörden tätig geworden und die Kosten dort angefallen. Die Klägerin habe sich angemaßt, selbst Ermittlungen durchführen zu wollen und müsse daher auch die Kosten selbst tragen.

Versicherungsbetrügerin muss Detekteikosten erstatten

Der zuständige Richter beim AG München gab der Versicherung jedoch Recht: Dass jemand, den man betrügen wolle, sich darum kümmern dürfe, den Betrug abzuwehren, verstehe sich von selbst. Die Meinung der Beklagten, hier habe das Opfer die Interessen des Betrügers zu wahren und sich daher stets Gedanken zu machen, wie er die Kosten für den Betrüger gering halten könne, entbehre jeder Grundlage. Das Opfer sei berechtigt, jene Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr für erforderlich halte. Die Beauftragung von Detektiven sei sachgerecht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt,

indem es entschieden hat, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15).

(Anmerkung: Hierzu empfiehlt sich die Hinzuziehung eines IT-Forensikers, insbesondere wegen der Beweisführung)