Notorische Schuldner finden weitestgehenden Schutz vor ihren Gläubigern z. B. durch Datenschutz, der oft auf der Suche nach dem Schuldner oder den versteckten Vermögenswerten im Wege steht. Ferner durch das Insolvenzrecht mit der Restschuldbefreiung. Außerdem wird eine geleistete eidesstattliche Versicherung „über die Vermögenslosigkeit“ gutgläubig hingenommen und durch die annehmende Stelle nicht überprüft. Geschickte Schuldner bereiten ihre Insolvenz über längere Zeiträume und gut getarnt vor, z. B. durch kleine Bestellungen, die sofort bezahlt werden. Irgendwann wird ein sehr großer Bedarf angemeldet, die Lieferung aber nie bezahlt. Der Eigentumsvorbehalt geht dann ins Leere, wenn die gelieferte Ware inzwischen zu Geld gemacht wurde und somit auch der Insolvenzmasse entzogen ist.

Rechtliche Betrachtung: Die Ware ist verloren, der Gewinn nicht aufzufinden. Der Täter ist allerdings noch längst nicht aus dem Schneider. Im oben dargestellten Fall hat sich der Täter strafbar gemacht. Gelingt der rechtliche Nachweis, wird neben strafrechtlichen Konsequenzen auch der Antrag auf Restschuldbefreiung versagt. Die erforderliche detektivische Dienstleistung erfolgt im berechtigten Interesse des Geschädigten.

Ablauf der Beweisberatung