Der so genannte einfache Diebstahl wird nicht selten vom Opfer begünstigt oder überhaupt erst möglich gemacht (Verführung zum Diebstahl). Dagegen ist die heimtückische Entwendung von Waren und Werten des Unternehmens am Arbeitsplatz oft Gemeinschaftswerk und findet häufig im Zusammenwirken mit Betriebsfremden statt. Bei dieser Konstellation ist erfahrungsgemäß mit den größten Schäden am Tatort zu rechnen und die Aufklärung erfordert „Maßstabsarbeit“. Diskrete Ermittlungen durch Detektive beziehen auch Diebesfallen und dort wo erlaubt verdeckte Videoüberwachung in die Maßnahmen mit ein, ebenso wie „Testkäufe“ usw.

Rechtliche Bewertung:
Diebstahl ist als Vergehen strafbar. Unerheblich ist, ob private Gegenstände von Kollegen (Geld) oder Einrichtungen des Unternehmens gestohlen werden. In jedem Fall hat der Arbeitgeber selbst oder als Fürsorgeverpflichteter gegenüber den bestohlenen Mitarbeitern ein „berechtigtes Interesse“ an umfassender Aufklärung.

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